Wer aufgrund einer verfehlten Anlageberatung eine Immobilie erwirbt, kann den Berater dafür haftbar machen – bis hin zur vollständigen Erstattung des Kaufpreises. Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner macht auf ein gerade veröffentlichtes Urteil der Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 28/08) aufmerksam, wonach ein Immobilienkäufer bei einer „schuldhaften Verletzung des Beratervertrages“ jetzt zwei Möglichkeiten hat: Er kann vom Berater entweder einen Ausgleich für seine Vermögenseinbußen verlangen, wenn sich das Objekt als deutlich weniger rentabel erweist als von diesem versprochen. Oder er kann auf den so genannten „großen Schadenersatz“ und die Erstattung des Kaufpreises bestehen. Dafür muss er im Gegenzug das Eigentum an der Immobilie auf den Anlageberater übertragen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Erwerb einer Eigentumswohnung. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Kläger sei „vermögensmäßig so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des Anlageberaters stehen würde“. Bei ordnungsgemäßer Beratung, so die Richter, wäre der Kaufvertrag ja gar nicht zustande gekommen. Flechtner: „Es ist begrüßenswert, dass der BGH die Pflicht und Verantwortung des Fachmanns – das sollte ein Anlageberater ja zumindest sein – gegenüber dem Laien, also dem Immobilienkäufer, betont hat. Schließlich geht es für den letzteren um sehr viel Geld, im Extremfall sogar um die Existenz. Mit seinem Urteil erkennt das Gericht die vollständige Rückgewähr des Kaufpreises gegen Übereignung der Immobilie als möglichen Schadensersatz ausdrücklich an.“